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Der neue Stalking-Paragraph
Stalking-Gesetz tritt in KraftDas Gesetz zum strafrechtlichen Schutz von Stalking-Opfern ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden und ist am 31. März 2007 in Kraft getreten. „Stalking-Opfer werden künftig strafrechtlich besser geschützt. Der Gesetzgeber hat damit ein eindeutiges Zeichen gesetzt: Stalking ist keine Privatsache, sondern strafwürdiges Unrecht“, so Bundesjustizministerin Brigitte Zypries zu der Gesetzesnovelle. Das verkündete Gesetz sieht neben dieser Ergänzung des StGB auch eine Änderung der Strafprozessordnung (StPO) vor. Dort wird u.a. der Haftgrund der Wiederholungsgefahr des § 112a StPO insoweit ergänzt, als in schwerwiegenden Fällen auch gegen gefährliche Stalking-Täter die Untersuchungshaft angeordnet werden kann, wenn schwere Straftaten gegen Leib und Leben zu befürchten sind. Die neue Vorschrift ist auf Handlungen, die vor ihrem Inkrafttreten begangen worden sind, nicht anwendbar. Quelle: www.bmj.bund.de
Kommentar zum neuen Straftatbestand §238 StGBKünftig wird es die Möglichkeit geben, Haft gegen gefährliche Stalking-Täter anzuordnen, und zwar durch eine Ergänzung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr in $112a StPO. Für extremes Stalking wird so die Möglichkeit geschaffen, gefährliche Stalker in Haft zu nehmen, um schwerere Straftaten gegen Leib und Leben zu verhüten oder zu vermeiden. Die Diskussion um den "Paparazzi-Paragrafen" (Stalkingvorwurf bei Reportern oder Journalisten) ist überflüssig. Wer sich presserechtlich korrekt verhält, wird auch nicht als Stalker verfolgt. Die Pressefreiheit bei der Berichterstattung und Informationsbeschaffung wird durch den neuen Paragraphen nicht berührt. Der neue Straftatbestand kann es Polizei und Justiz ermöglichen, schneller einzugreifen und die Opfer besser zu schützen. Allerdings müssen die vorhandenen Möglichkeiten des Strafrechts und des Gewaltschutzgesetzes ausreichend bekannt sein und genutzt werden. |
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