Lassen Sie sich ggf. vom zuständigen Versorgungsamt oder vom Weissen Ring beraten.
"W I C H T I G E H I N W E I S E
Um sachgerecht über Ihren Antrag nach dem Opferentschädigungsgesetz entscheiden zu können, werden von Ihnen Informationen und Unterlagen über Sie benötigt. Sie werden deshalb gebeten, den Antrag sorgfältig - möglichst in Maschinen- oder Blockschrift – auszufüllen. Bitte vergessen Sie nicht, den Antrag auf der letzten Seite zu unterschreiben.
Wenn sich Unterlagen über die von Ihnen geltend gemachten Gesundheitsstörungen (z.B. Befundberichte, ärztliche Gutachten, Kurschlussgutachten, Pflegegutachten, EKG, Labor- und Röntgenbefunde, die nicht älter als 5 Jahre sind, aber auch Unterlagen über ein Strafverfahren oder einen Schadenersatzprozess) in Ihren Händen befinden, reichen Sie diese bitte zusammen mit dem Antrag ein.
Falls oder soweit Sie keine Unterlagen beifügen, werden diese entsprechend Ihrer Einverständniserklärung am Ende des Antragsvordrucks von den von Ihnen benannten Stellen und Personen beigezogen.
Ihre Mitwirkung zur Aufklärung des Sachverhalts ist in § 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) ausdrücklich vorgeschrieben. Danach haben Sie alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen anzugeben, der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen sowie die verlangten Nachweise vorzulegen. Sofern Sie Ihrer Verpflichtung zur Mitwirkung (Obliegenheit) nicht nachkommen, kann die beantragte Leistung nach dem OEG ganz oder teilweise versagt werden, soweit deren Voraussetzungen nicht nachgewiesen sind und die Grenzen der Mitwirkungspflicht, die sich aus § 65 SGB I ergeben, nicht überschritten werden.
Soweit Leistungen erbracht werden, ist die Verwaltung grundsätzlich verpflichtet, gegen den oder die Täter Schadensersatzansprüche geltend zu machen ( § 5 OEG in Verbindung mit § 81a BVG). In diesem Zusammenhang hat sie den oder die Täter frühzeitig von Ihrer Antragstellung in Kenntnis zu setzen. Falls Sie nicht wollen, dass der oder die Täter von Ihrer Antragstellung erfahren, stellen Sie bitte - ggf. auf einem Extrablatt - die Gründe dar. Das Versorgungsamt wird dann prüfen, ob erhebliche Nachteile für Sie zu befürchten sind und deshalb auf Schadensersatzansprüche verzichtet werden kann. Bei Minderjährigen kann die Gefährdung des Kindeswohls einen entsprechenden Grund bedeuten." 
Füllen Sie die Angaben unter Punkt 1) wahrheitsgemäß aus. 
Nennen Sie alle Gesundheitsstörungen. Nicht nur die körperlichen Beeinträchtigungen, sondern auch die psychischen wie Ängste, Schlafstörungen usw.
Wenn Sie vor der endgültigen Entscheidung schon dringend Geld benötigen (z.B. für Fahrten zur Reha o.ä.), dann sollten Sie dies hier ankreuzen und entsprechend begründen. 
Machen Sie alle Angaben zu der Gewalttat.
Für Leistungen nach dem OEG ist es nicht zwingend notwendig, auch Anzeige erstattet zu haben. Bitte ggf. begründen.
Hinweis: es ist auch nicht notwendig, dass der Täter ermittelt oder gefasst wurde. Dies spielt für den OEG-Antrag keine Rolle. 
Diese Punkte wahrheitsgemäß und so genau wie möglich ausfüllen.
Die Ärzte müssen von der Schweigepflicht entbunden werden. Hier "Ja" ankreuzen. Anschließend unterschreiben und ggf. die Unterlagen dem Antrag hinzufügen.
Falls Sie keine Unterlagen zur Verfügung haben, holt das Versorgungsamt die Unterlagen von den Ämtern oder Ärzten ein. 
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